Überstunden

Dürfen Überstunden angeordnet werden?

Das hängt von der Vereinbarung ab.

Der Arbeitgeber darf Überstunden nur anordnen, wenn es im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung gibt, beispielsweise den Satz: "Der Arbeitgeber darf Überstunden anordnen".

Wieviel Überstunden sind zulässig?

Arbeitnehmer dürfen maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten. Im Einzelfall ist auch eine 60-Stunden-Woche in Ordnung sein. Dann muss jedoch sichergestellt sein, dass innerhalb von sechs Monaten im Schnitt eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird. Alles was darüber hinausgeht, ist unzulässige Mehrarbeit. Geregelt ist dies im Arbeitszeitgesetz.

Wie sollten Überstunden dokumentiert werden?

In den wenigsten Kanzleien gibt es eine elektronische Arbeitszeiterfassung. Überstunden müssen also aufgeschrieben werden. Die Aufzeichnung lässt man sich am besten vom Arbeitgeber quittieren.

Kommt man in die Situation, eine Überstundenvergütung einklagen zu müssen, muss man beweisen können, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder zumindest geduldet hat. Bestreitet das der Arbeitgeber, ist es wichtig, Zeugen benennen zu können.

Ist eine Staffelung des Urlaubs nach Alter zulässig?

Höchstens für Arbeitnehmer im letzten Arbeitsjahrzehnt.

Den Fall eines höheren Urlaubsanspruchs ab dem 50. Lebensjahr hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 659/14). Danach verstößt eine Urlaubsstaffelung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I i.V.m. § 1 AGG, wenn sie Mitarbeitern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen um mindestens drei Tage kürzeren Urlaub gewährt als älteren Mitarbeitern. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei Mitarbeitern das steigende Lebensalter - unabhängig vom Berufsbild -generell zu einem erhöhten Erholungsbedürfnis und einer längeren Regenerationszeit führt.

In der Vergangenheit hatte das BAG eine Differenzierung ab dem 58. Lebensjahr für zulässig gehalten (BAG, NZA 2015, 297), eine Differenzierung ab dem Alter 30 und 40 aber abgelehnt (BAG, NZA 2012, 803). Es bleibt die spannende Frage, ob überhaupt pauschal von einem hinreichend erhöhten Ruhe- und Erholungsbedürfnis ab einem bestimmten Alter ausgegangen werden kann. Wenn ja, bleibt letztlich nur noch das Alter 55.

Wer entscheidet eigentlich über den Urlaubstermin?

Die Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber. Allerdings müssen dabei die Urlaubswünsche der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz kann der Arbeitgeber den Wünschen entgegenhalten, dass
- dringende betriebliche Belange oder
- Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang genießen,
dem gewünschten Urlaub entgegenstehen.

Unter dem Strich bedeutet diese Regelung, dass einem Mitarbeiter, der am nächsten Tag für einige Tage in Urlaub gehen will, der Wunsch nur mit triftigen Gründen verweigert werden kann.

Kollidieren die Urlaubswünsche mehrerer Mitarbeiter, ist nach sozialen Gesichtspunkten zu entscheiden:
- Eltern schulpflichtiger Kinder dürfen in den Ferien in Urlaub gehen.
- Kollidieren auch die Wünsche von Eltern, ist weiter zu differenzieren. Beispiel: Hatte eine Mitarbeiterin im letzten Jahr schon die Sommerferien, muss sie sich in diesem Jahr mit den Herbstferien begnügen.