COVID-19: Besonnen Handeln

Vereinsarchiv von Jürgen Schütt

Die Prüfungsvorbereitungsseminare waren auch in diesem Jahr für die Osterferien geplant, rechtzeitig vor den schriftichen Abschlussprüfungen Mitte Mai.

Wir können derzeit nur erahnen, was auf uns zukommt. Sicherheit geht vor. Wir haben uns deswegen dazu entschlossen, die Seminare zu verschieben. Seitens der Rechtsanwaltskammer wird vermutlich auch der Termin für die Abschlussprüfungen verschoben. Derzeit ist angedacht, die Seminare in den Pfingstferien Ende Mai durchzuführen. Ob das klappt, weiß derzeit niemand.

Wichtig für euch: Wenn die Seminare nicht stattfinden können, erstatten wir selbstverständlich die Teilnehmergebühren. Wir arbeiten gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer an einer Lösung. Ihr erfahrt in Kürze mehr.

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Unerwartete Probleme bei der Einholung von Drittauskünften

Rechtsnews von Jürgen Schütt

Unerwartete Probleme bei der Einholung von Drittauskünften bei geringen Forderungen. Der Gesetzgeber hat ungenau gearbeitet. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen nach wie vor bei geringen Forderungen unter 500 Euro keine Auskünfte erteilen.

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Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe

Dr. Werner Dürbeck, Yvonne Gottschalk
Literaturtipps

Der von Kalthoener, Büttner und Wrobel-Sachs begründete und fortgeführte Kommentar zur Prozesskosten- und Beratungshilfe hat sich seit Jahrzehnten zum Standardkommentar entwickelt. In die aktuelle Kommentierung, die den Gesetzesstand bis Ende 2015 enthält, sind zahlreiche Neuerungen eingeflossen.

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BerHG: Entscheidung über Antrag erforderlich

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
Rechtsprechung

Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden. Es genügt nicht, wenn das Amtsgericht den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger als erledigt erachtet.

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GKG: Keine Inanspruchnahme für Gerichtskosten durch die Staatskasse bei Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2015 - 2 W 25/15
Rechtsprechung

1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, darf auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich ganz oder teilweise übernommen hat. An einer Ermittlung und Festsetzung des gegen die Partei bestehenden Gerichtskostenanspruchs ist das Gericht hierdurch nicht gehindert.

2. Die Vorschrift des § 31 III 1 GKG ist auf den sogenannten Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen § 31 IV GKG nF nach § 71 I 1 GKG nicht anwendbar ist. (Leitsätze des Gerichts)

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