GKG: Keine Inanspruchnahme für Gerichtskosten durch die Staatskasse bei Prozesskostenhilfe
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2015 - 2 W 25/15
Rechtsprechung
1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, darf auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich ganz oder teilweise übernommen hat. An einer Ermittlung und Festsetzung des gegen die Partei bestehenden Gerichtskostenanspruchs ist das Gericht hierdurch nicht gehindert.
2. Die Vorschrift des § 31 III 1 GKG ist auf den sogenannten Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen § 31 IV GKG nF nach § 71 I 1 GKG nicht anwendbar ist. (Leitsätze des Gerichts)