Unerwartete Probleme bei der Einholung von Drittauskünften

Rechtsnews von Jürgen Schütt

Unerwartete Probleme bei der Einholung von Drittauskünften bei geringen Forderungen. Der Gesetzgeber hat ungenau gearbeitet. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen nach wie vor bei geringen Forderungen unter 500 Euro keine Auskünfte erteilen.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weisen unter Hinweis auf § 74a SGB X entsprechende Anträge zurück, obwohl durch das am 26.11.2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften“ (EuKoPfVODG) die 500-Euro-Grenze für Aufenthaltsermittlungen (§ 755 ZPO) und für Vermögensermittlungen (§ 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO) abgeschafft wurde.

Die Ursache: Der Gesetzgeber hat die Anpassung der Regelung in § 74 a Abs. 2 SGB X schlicht vergessen. Sozialgesetzbuch zuständig ist. Das wird durch ein weiteres Reparaturgesetz korrigiert werden müssen, dauert aber erfahrungsgemäß mehrere Monate.

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