Zentrales Testamentsregister von Bundestag verabschiedet

Rechtsnews von Jürgen Schütt

Der Bundestag hat jüngst das Gesetz zur Einführung eines Zentralen Testamentsregisters verabschiedet. Erforderlich ist nun noch die Zustimmung des Bundesrates, die aber als sicher gilt. Das Zentrale Testamentsregister wird ab 2012 von der Bundesnotarkammer betrieben, die bereits über große Erfahrungen mit dem Zentralen Vorsorgeregister verfügt.

Das Nachlassgericht soll künftig zeitnah nach dem Tod über alle amtlich verwahrten Testamente und Erbverträge elektronisch und direkt informiert werden. Ziel ist, Erbscheine beschleunigt erteilen zu können. Im Zentralen Testamentsregister sollen nur die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden erforderlich sind, nicht aber deren Inhalt gespeichert werden. Auskünftsberechtigt sollen nur die unmittelbar am Meldesystem beteiligten Gerichte und Notare sein, und zu Lebzeiten auch nur dann, wenn der Erblasser eingewilligt hat.

Geplant ist, dass Amtsgerichte und Notare dem Zentralen Testamentsregister die Verwahrung eines Testaments oder eines Erbvertrages elektronisch übermitteln. Nach Eintritt des Sterbefalls benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister, wo zunächst automatisiert geprüft wird, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Über das Ergebnis der Prüfung benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister dann elektronisch das Nachlassgericht und, wenn ein amtlich verwahrtes Testament oder ein amtlich verwahrter Erbvertrag vorliegt, auch das Amtsgericht oder den Notar, wo die Urkunde verwahrt wird. Nicht aufgenommen werden können mangels Kenntnis privatschriftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden.

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