ZPO: Bedürftigkeit in der zweiten Instanz
BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZB 61/14
Rechtsprechung
Eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird.