ZPO: Berechnung der 500-EUR-Grenze für eine Drittauskunft

LG Halle, Beschluss vom 21. November 2014 – 2 T 205/14
Rechtsprechung

Bei der Berechnung der Wertgrenze des § 802l Abs. 1 ZPO ist nicht ausschließlich auf die Hauptforderung abzustellen, sondern auf die Gesamtforderung einschließlich titulierter Zinsen und Kosten.

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