ZPO: Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Hilfsperson
BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12
Rechtsprechung
Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.